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Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 15.05.2023 – 38 W 440/23 e

Berichtigung eines Beschlusses wegen eines Schreibversehens
Spruchkörper
38. Zivilsenat
Normenkette
§ 319 ZPO

Orientierungssatz

Fehlen im Rubrum eines Beschlusses die Parteirollen der zweiten Instanz, kann dies nach § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt werden. (Rn. 1)

Tenor

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München – 38. Zivilsenat – vom 10.05.2023 (2x) und vom 12.05.2023 werden im Rubrum wie folgt berichtigt:

die Klagepartei ist auch als Beschwerdeführerin, die beklagte Partei ist auch als Beschwerdegegner zu bezeichnen

Gründe

Randnummer 1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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