Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 15.05.2023 – 38 W 440/23 e
- Spruchkörper
- 38. Zivilsenat
- Normenkette
- § 319 ZPO
Orientierungssatz
Fehlen im Rubrum eines Beschlusses die Parteirollen der zweiten Instanz, kann dies nach § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt werden. (Rn. 1)
Tenor
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München – 38. Zivilsenat – vom 10.05.2023 (2x) und vom 12.05.2023 werden im Rubrum wie folgt berichtigt:
die Klagepartei ist auch als Beschwerdeführerin, die beklagte Partei ist auch als Beschwerdegegner zu bezeichnen
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat OLG München in 38 W 440/23 e entschieden?“