Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 24.03.2022 – 31 Wx 190/20
- Spruchkörper
- 31. Zivilsenat
Tenor
Das Rubrum des Beschlusses vom 14.12.2021 wird dahingehend berichtigt, dass unter Ziffer 76 Frau …, xxxstr. x in … als Antragstellerin und Beschwerdeführerin aufgenommen wird und die nachfolgenden Antragsteller um jeweils eine Ziffer aufsteigen.
Gründe
Des Beschlusses vom 14.12.2011 war in seinem Rubrum zu berichtigen, da die Antragstellerin und Beschwerdeführerin … versehentlich nicht im Rubrum geführt wurde, obwohl sie im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht München I als Antragstellerin und in dem Verfahren vor dem OLG München als Antragstellerin und Beschwerdeführerin aufgetreten ist. Es handelt sich insoweit um eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 42 FamFG.
Zitierte Vorschriften
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