Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Ergänzungsbeschluss vom 14.11.2022 – 3 W 1315/22
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Normenkette
- § 101 ZPO; § 321 ZPO
Orientierungssatz
Hat das Gericht im Urteil vergessen, über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden, ist eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO zulässig. (Rn. 1)
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 3. Zivilsenat - vom 29.09.2022 wird im Tenor Ziffer 2 wie folgt ergänzt:
„Die Kosten der Nebenintervention im Beschwerdeverfahren tragen ebenfalls die Kläger als Gesamtschuldner.“
Gründe
Der Beschluss des Senats vom 29.09.2022 war gemäß § 321 ZPO zu ergänzen, da der ursprüngliche Beschluss eine Kostenregelung gemäß § 101 ZPO betreffend die Kosten der Nebenintervention nicht enthält (vgl. MüKoZPO/Schulz, ZPO, § 101 Rn. 9).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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