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Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Ergänzungsbeschluss vom 14.11.2022 – 3 W 1315/22

Urteilsergänzung bei unterlassener Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention
Spruchkörper
3. Zivilsenat
Normenkette
§ 101 ZPO; § 321 ZPO

Orientierungssatz

Hat das Gericht im Urteil vergessen, über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden, ist eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO zulässig. (Rn. 1)

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 3. Zivilsenat - vom 29.09.2022 wird im Tenor Ziffer 2 wie folgt ergänzt:

„Die Kosten der Nebenintervention im Beschwerdeverfahren tragen ebenfalls die Kläger als Gesamtschuldner.“

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss des Senats vom 29.09.2022 war gemäß § 321 ZPO zu ergänzen, da der ursprüngliche Beschluss eine Kostenregelung gemäß § 101 ZPO betreffend die Kosten der Nebenintervention nicht enthält (vgl. MüKoZPO/Schulz, ZPO, § 101 Rn. 9).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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