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Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 08.02.2022 – 28 U 7859/21 Bau

Berichtigungsbeschluss – Tenorberichtigung
Spruchkörper
28. Zivilsenat
Normenkette
§ 319 Abs. 1 ZPO; § 329 ZPO

Tenor

I. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München – 28. Zivilsenat – vom 31.01.2022 wird wie folgt berichtigt:

1. Im Tenor Ziffer 2.:

Statt „Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.09.2021, Aktenzeichen 12 O 24279/15, wird verworfen“ heißt es richtig:

„Die Berufung der Kläger gegen das Teilversäumnis- und Teilendurteil des Landgerichts München I vom 21.09.2021, Aktenzeichen 5 O 1860/19, wird verworfen“

2. In Ziffer I. der Gründe:

Statt „Mit am 30.09.2021 verkündeten Teilversäumnis- und Teilendurteil“ heißt es richtig „Mit am 21.09.2021 verkündeten Teilversäumnis- und Teilendurteil“.

II. Der weitergehende Antrag des Beklagten zu 1) vom 03.02.2022 auf Ergänzung wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Soweit der Beschluss – insoweit von Amts wegen – berichtigt wurde, liegt ein ganz offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, §§ 329, 319 ZPO.

Randnummer 2

Der weitergehende Antrag des Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 03.02.2022 ist abzulehnen, da der Senat bewusst die Kostenentscheidung nicht als samtverbindlich ausgewiesen hat, mithin die Tatbestandsvoraussetzung für eine Ergänzung nach §§ 329, 321 ZPO nicht vorliegen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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