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Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Beschluss vom 27.07.2022 – 27 U 9355/21

Wiederholte Zurückweisung einer Berufung
Spruchkörper
27. Zivilsenat
Normenkette
§ 3 ZPO; § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO

Orientierungssatz

Wenn eine Partei innerhalb einer durch das Gericht gesetzten Frist inhaltlich keine Stellungnahme abgibt, dann besteht keine Veranlassung für das Gericht von seiner Rechtsauffassung abzuweichen, die es zuvor ausführlich dargelegt hat. (Rn. 1 – 4)

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.11.2021, Aktenzeichen 114 O 1014/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.

Randnummer 2

Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 1.6.2022 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen wird.

Randnummer 3

Eine inhaltliche Stellungnahme des Beklagten hierzu ist binnen der vom Senat gesetzten Frist nicht eingegangen.

Randnummer 4

Die Berufung war daher - wie angekündigt - zurückzuweisen.

II.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Randnummer 6

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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