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Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Beschluss vom 19.08.2021 – 27 U 1964/21

Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier: Opel Zafira Tourer)
Spruchkörper
27. Zivilsenat
Normenkette
§ 826 BGB

Orientierungssatz

1. Vgl. zu Diesel-Fahrzeugen von Opel: OLG München BeckRS 2021, 52557; BeckRS 2021, 52562; OLG Bamberg BeckRS 2021, 52538; OLG Schleswig BeckRS 2022, 8917; OLG Frankfurt BeckRS 2022, 10556; OLG Köln BeckRS 2022, 12855; OLG Koblenz BeckRS 2022, 10605; LG Landshut BeckRS 2021, 53844; LG Memmingen BeckRS 2022, 12853.

2. Aus der Anordnung einer Stilllegung lassen sich ebenso wenig Rückschlüsse auf eine Prüfstanderkennung ziehen wie aus einem verbindlichen Rückruf. (Rn. 15)

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 02.03.2021, Aktenzeichen 033 O 1896/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Randnummer 2

So erwarb die Klagepartei am 24.01.2015 bei der einen Pkw Opel Zafira Tourer zum Preis von 23.900 €, ausgestattet mit einem 1,6 l - Dieselmotor mit 100 kw (Euro-6-Norm).

Randnummer 3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Randnummer 4

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für eine Haftung aus § 826 BGB fehle es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet ist, die die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen vermag. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB fehle es an einer zurechenbaren vorsätzlichen Täuschung im Sinne des Betrugstatbestandes. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV scheitere am fehlenden Schutzcharakter der genannten Normen.

Randnummer 5

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Augsburg vom 02.03.2021 Bezug genommen, § 540 ZPO.

Randnummer 6

1. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klagepartei, die in der Berufungsinstanz beantragt (Bl. 159/168 d. A.): Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 02.03.2021, Az. 033 O 1896/20, wird aufgehoben.

Randnummer 7

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 23.900,00 € abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung, welche jedoch 9.089,75 € nicht überschreiten sollte, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs der Marke Opel Zafira Tourer, Fahrgestellnummer, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2020 zu bezahlen.

Randnummer 8

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des unter Ziff. 2) bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Randnummer 9

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.430,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizustellen.

Randnummer 10

Wegen des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründung der Klagepartei vom 11.06.2021 (Bl 159/160 d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 155 d.A.).

II.

Randnummer 12

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.03.2021, Aktenzeichen 033 O 1896/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 30.06.2021 dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen wird.

Randnummer 13

Die Stellungnahme der Klagepartei vom 13.08.2021 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

Randnummer 14

Insbesondere vermag das Vorbringen der Klagepartei zum gewählten Temperaturbereich des Thermofensters eine objektive Sittenwidrigkeit nicht zu begründen.

Randnummer 15

Im Übrigen vermögen die Ausführungen der Klagepartei betreffend die Frage der Substantiierung nicht zu überzeugen. Bezüglich der fehlenden Übertragbarkeit der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.01.2020 (VIII ZR 57/19) aufgestellten Grundsätze kann nur auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss verwiesen werden. Aus der Anordnung der Stillegung lassen sich ebenso wenig Rückschlüsse auf eine Prüfstanderkennung ziehen wie - wie ausgeführt - aus einem verbindlichen Rückruf. Ansonsten kann nur wiederholend auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen werden. III.

Randnummer 16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 17

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Randnummer 18

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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