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Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Beschluss vom 18.10.2021 – 26 UF 928/21

Covid-19-Impfungen eines Kindes - Übertragung der Entscheidung auf einen Elternteil
Spruchkörper
26. Zivilsenat
Normenkette
§ 1628 BGB

Orientierungssatz

1. Bei der Entscheidung gem. § 1628 BGB über eine Impfung des gemeinsamen Kindes ist von den Impfempfehlungen der STIKO auszugehen. Das gilt auch für den völlig neuartigen Impfstoff gegen das Coronavirus. (Rn. 21 – 23)

2. Auch wenn das Kind bereits zwei Impfungen gegen Covid-19 erhalten hat, ist im Hinblick darauf, dass Auffrischungsimpfungen zu erwarten sind, eine Erledigung des Verfahrens noch nicht eingetreten. (Rn. 13 – 17)

3. Die von der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut empfohlene Erst- und Zweit-Impfung eines Kindes gegen Covid-19 und alle in der Zukunft von der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut für das Kind empfohlenen Auffrischungs- bzw. Folgeimpfungen gegen Covid-19 sind eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. (Rn. 17 – 18 und 21)

4. Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung dieser Impfungen kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfungen des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen. (Rn. 18)

5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der Infektions- und Impfrisiken ist hierfür nicht erforderlich. (Rn. 22 – 29)

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten … gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.08.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligte … und der Beteiligte … sind die Eltern des gemeinsamen Kindes…, geboren am 07.11.2008.

Randnummer 2

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.07.2021 beantragte die Beteiligte…, ihr die Entscheidung darüber zu übertragen, das gemeinsame Kind … wegen Covid-19 mit einem von der STIKO empfohlenen Impfstoff für Jugendliche von 12-15 Jahren impfen zu lassen.

Randnummer 3

Mit Beschluss vom 12.08.2021 gab das Amtsgericht München diesem Antrag statt.

Randnummer 4

Am 17.08.2021 erhielt … die 1. Impfung. Nebenwirkungen oder Komplikationen ergaben sich nicht.

Randnummer 5

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.08.2021 legte der Beteiligte … Beschwerde ein und beantragte,

die Entscheidung des Familiengerichts München vom 12.08.2021 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Randnummer 6

Soweit sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache bereits durch Durchführung der 1. Impfung erledigt hat, beantragte der Beteiligte …, gemäß § 62 Abs. 1 FamFG auszusprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des 1. Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.

Randnummer 7

Schließlich beantragte der Beteiligte …,

die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 64 Abs. 3 FamFG auszusetzen.

Randnummer 8

Die Beteiligte … beantragte,

sowohl die Beschwerde als auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Randnummer 9

Mit Beschluss vom 08.09.2021 wies das Oberlandesgericht München den Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 12.08.2021 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Beschlusses Bezug genommen.

Randnummer 10

Am 10.09.2021 erhielt … die 2. Impfung. Nebenwirkungen oder Komplikationen ergaben sich wiederum nicht.

Randnummer 11

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.10.2021 teilte der Beteiligte … mit, dass sich die Angelegenheit durch die zwischenzeitliche Vornahme der 2. Impfung nicht erledigt habe und die Beschwerde aufrechterhalten bleibe.

II.

Randnummer 12

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Randnummer 13

1. Obwohl … mittlerweile die 1. und die 2. Impfung gegen Covid-19 erhalten hat, hat sich die Hauptsache nicht erledigt.

Randnummer 14

Vorliegend hat die Beteiligte … einen Antrag gemäß § 1628 BGB gestellt betreffend die Vornahme der Impfung gegen Covid-19.

Randnummer 15

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.08.2021 wurde hierüber entschieden und der Beteiligten … die Entscheidung übertragen, das gemeinsame Kind … wegen Covid-19 mit einem von der STIKO empfohlenen Impfstoff für Jugendliche von 12-15 Jahren impfen zu lassen.

Randnummer 16

Zu Recht weist der Beteiligte … jedoch darauf hin, dass künftig Auffrischungs- bzw. Folgeimpfungen zu erwarten sind.

Randnummer 17

Da eine Entscheidung über die Verabreichung von Impfungen sinnvollerweise nur einheitlich zu treffen ist (BGH, Beschluss vom 03.05.2017, XII ZB 157/16, Rn. 20), umfasst der Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.08.2021 nicht nur die derzeit von der STIKO empfohlenen Erst- und Zweit-Impfungen gegen Covid-19 für alle 12 bis 17-Jährigen, sondern auch etwaige gegebenenfalls in der Zukunft von der STIKO empfohlenen Auffrischungs- bzw. Folgeimpfungen gegen Covid-19.

Randnummer 18

2. Die Beschwerde ist nicht begründet, da das Amtsgericht zu Recht der Beteiligten … die Entscheidung übertragen hat, das gemeinsame Kind … wegen Covid-19 mit einem von der STIKO empfohlenen Impfstoff für Jugendliche von 12-15 Jahren impfen zu lassen.

Randnummer 19

a) Zur Begründung wird insoweit zunächst vollinhaltlich auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 08.09.2021 Bezug genommen, an denen der Senat auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält.

Randnummer 20

b) Die ergänzenden Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz vom 08.10.2021 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

Randnummer 21

aa) Der BGH hat in seinem Beschluss vom 03.05.2017 (Aktenzeichen XII ZB 157/16, Rn. 23 ff.) ausdrücklich ausgesprochen, dass es nicht zu beanstanden sei, bei der Entscheidung gemäß § 1628 BGB von den Impfempfehlungen der STIKO auszugehen, zumal die Impfempfehlungen der STIKO in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als medizinischer Standard anerkannt seien.

Randnummer 22

Der Senat sieht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Covid-19-Impfung nicht um eine langjährig bewährte Standardimpfung, sondern um einen völlig neuen Impfstoff handelt.

Randnummer 23

Denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Expertenkommission der STIKO auch und gerade bei der Impfung gegen Covid-19 eine sehr sorgfältige Prüfung angestellt und unter Abwägung aller sachverständigen Erkenntnisse die entsprechende Impfempfehlung für 12-17-Jährige ausgesprochen hat.

Randnummer 24

bb) Soweit der Beteiligte … vorbringt, dass bei dem Kind … durch seine Vorerkrankung besondere Einzelfallumstände vorliegen, führt dies ebenfalls zu keiner abweichenden Entscheidung.

Randnummer 25

Denn wie der Senat bereits im Beschluss vom 08.09.2021 ausgeführt hat, liegt es, ausgehend von der Impfempfehlung der STIKO, letztendlich alleine in der Verantwortung der Ärzte, die die Impfungen durchführen, die konkreten Impfrisiken für das Kind in Anbetracht der Vorerkrankungen zu berücksichtigen und dementsprechend die Impfung durchzuführen oder nicht.

Randnummer 26

Wie sich aus den vom Beteiligten … vorgelegten Dokumentationen der Erst- und Zweitimpfung ergibt, wurde jeweils als chronische Erkrankung angegeben „Zerebrovaskuläre Erkrankung/Schlaganfall/andere neurologische Erkrankungen“. Damit waren den Ärzten die besonderen Einzelfallumstände bekannt und sie konnten diese bei ihrer ärztlichen Beurteilung, die Impfung durchzuführen oder nicht, berücksichtigen.

Randnummer 27

Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 1628 BGB besteht daher nach Auffassung des Senats keine Veranlassung.

Randnummer 28

cc) Soweit der Beteiligte … vorbringt, dass die üblicherweise im Impfzentrum tätigen Ärzte gar nicht in der Lage seien, die möglicherweise für …bestehenden besonderen Risiken tatsächlich abzuschätzen, da davon auszugehen sei, dass sich diese Impfärzte mit der besonders seltenen genetischen Vorerkrankung von … noch nie befasst haben und etwaige Auswirkungen oder Spätwirkungen der Impfung insoweit gar nicht einschätzen können, vermag der Senat dieser Argumentation nicht zu folgen.

Randnummer 29

Denn dieser Vortrag unterstellt den Impfärzten letztlich, keine Ahnung von … Vorerkrankungen zu haben und trotzdem (leichtfertig) die Impfung durchzuführen. Diese gewagte Einschätzung teilt der Senat nicht.

Randnummer 30

c) Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass bei beiden mittlerweile durchgeführten Impfungen keine Nebenwirkungen und Komplikationen auftraten.

III.

Randnummer 31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

IV.

Randnummer 32

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 45 Abs. 1 Nummer 1 FamGKG.

V.

Randnummer 33

Es besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Randnummer 34

Der Senat wendet die vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretene rechtliche Beurteilung bei Entscheidungen gemäß § 1628 BGB über Impfungen an. Soweit ersichtlich gibt es für Covid-19-Impfungen keine abweichenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte.

Randnummer 35

Ebenso wenig gebietet die Fortentwicklung des Rechts die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Denn die Fragen im Zusammenhang mit Impfungen entsprechend den STIKO Empfehlungen sind geklärt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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