Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 28.12.2021 – 26 UF 903/20
Berichtigung eines Schreibfehlers gem. § 42 FamFG
- Spruchkörper
- Familiensenat
Tenor
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 26. Zivilsenat - Familiensenat - vom 30.11.2021 wird im Tenor in Ziffer 2. dahingehend berichtigt, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/5 zu tragen hat.
Gründe
Randnummer 1
Die Berichtigung beruht auf § 42 FamFG. Es handelt sich, wie aus den Gründen und der Nennung des Antragstellers in Ziffer 2. des Tenors ersichtlich, um einen reinen Schreibfehler.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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