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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 28.12.2021 – 26 UF 903/20

Berichtigung eines Schreibfehlers gem. § 42 FamFG
Spruchkörper
Familiensenat

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 26. Zivilsenat - Familiensenat - vom 30.11.2021 wird im Tenor in Ziffer 2. dahingehend berichtigt, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/5 zu tragen hat.

Gründe

Randnummer 1

Die Berichtigung beruht auf § 42 FamFG. Es handelt sich, wie aus den Gründen und der Nennung des Antragstellers in Ziffer 2. des Tenors ersichtlich, um einen reinen Schreibfehler.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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