Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Beschluss vom 27.09.2022 – 25 U 200/22
Verlust des Rechtsmittels der Berufung nach deren Zurücknahme
- Spruchkörper
- 25. Zivilsenat
- Normenkette
- § 516 ZPO
Orientierungssatz
Nach Zurücknahme der Berufung verliert die Berufungsklägerin das Rechtsmittel der Berufung.
Tenor
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 370.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.
Randnummer 2
Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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