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Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Beschluss vom 27.09.2022 – 25 U 200/22

Verlust des Rechtsmittels der Berufung nach deren Zurücknahme
Spruchkörper
25. Zivilsenat
Normenkette
§ 516 ZPO

Orientierungssatz

Nach Zurücknahme der Berufung verliert die Berufungsklägerin das Rechtsmittel der Berufung.

Tenor

1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 370.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.

Randnummer 2

Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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