Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Beschluss vom 12.08.2025 – 2 Ws 498/25
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
I. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten B. T. wird angeordnet.
II. Die Haftprüfung wird für die nächsten drei Monate dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe
Der am 18.11.2024 vorläufig festgenommene Angeklagte B. T. befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 19.11.2024, eröffnet am selben Tag, ersetzt durch den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 08.07.2025, eröffnet am 17.07.2025, seit 19.11.2024 in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft war in der Zeit vom 16.12.2024 bis 25.02.2025 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (258 VRs 112367/23) unterbrochen. Mit Eröffnung des Haftbefehls vom 08.07.2025 wurden der Haftbefehl vom 19.11.2024 sowie ein weiterer vom 28.09.2024, der am selben Tag außer Vollzug gesetzt worden war, aufgehoben.
Ein Urteil ist noch nicht ergangen. Dies macht die Haftprüfung durch das Oberlandesgericht erforderlich.
Sie hat ergeben, dass zu Recht Untersuchungshaft angeordnet ist, eine Haftverschonung nicht in Betracht gezogen werden kann und das Verfahren wegen der besonderen Schwierigkeiten und des Umfangs der Ermittlungen noch nicht durch ein Urteil abgeschlossen werden konnte.
Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und der Beweislage wird auf die Anklageschrift vom 24.07.2025 und das darin enthaltene ausführliche Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (dort unter III. Tatnachweis) verwiesen.
Bei dem Angeklagten B. K. liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr vor, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Ihm droht länger andauernder Freiheitsentzug, der erfahrungsgemäß einen hohen Fluchtanreiz auslöst. Dem Angeklagten werden zahlreiche Straftaten vorgeworfen, die eine mehrjährige Gesamtfreiheitsstrafe erwarten lassen. Bei der Strafzumessung wird insbesondere die Vehemenz und Penetranz, mit der der Angeklagte der Geschädigten nachstellte, eine erhebliche Rolle spielen. Der aus der hohen Strafandrohung resultierende Fluchtanreiz wird durch soziale Bindungen nicht gedämpft. Der Angeklagte ist iranischer Staatsangehöriger und verfügt im Iran noch über familiäre Kontakte, die er jederzeit – auf freien Fuß gesetzt – zu einer Flucht dorthin nutzen könnte. Eine Auslieferung des Angeklagten aus dem Iran zum Zwecke der Strafverfolgung in Deutschland erscheint ausgeschlossen (vgl. RiVASt – Länderteil „Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor“). Zwar ging der Angeklagte – neben seinen Stalking-Aktivitäten gegenüber der Geschädigten – nach Aktenlage zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme seit etwa neun Monaten einer beruflichen Tätigkeit in einem Pflegeheim nach. Allerdings wurde er dort nach eigenen Angaben bereits wegen Alkoholkonsums in der Arbeitszeit abgemahnt. Der ledige und kinderlose Angeklagte lebte zudem zuletzt in einem städtischen Notquartier in der G. Straße 1, ohne dort allerdings gemeldet zu sein und verfügte damit lediglich über einen jederzeit leicht lösbaren Wohnsitz, der ebenfalls keine fluchthemmende Wirkung entfaltet. Nach Aktenlage hatte der Angeklagte allein zu der Geschädigten dieses Verfahrens private soziale Kontakte. Nachdem die Geschädigte weitere Kontaktaufnahmen durch den Angeklagten entschieden ablehnt, steht er im Bundesgebiet ohne relevante soziale Bindungen da. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände besteht daher die weit überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte – auf freien Fuß gesetzt – dem weiteren Verfahren nicht stellen, sondern vielmehr abtauchen und fliehen würde.
Angesichts der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe ist die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Der Senat hat insoweit den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Angeklagten mit den aufgrund der Strafverfolgung gebotenen Freiheitsbeschränkungen abgewogen. Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 StPO kommen bei einer Gesamtschau und Würdigung der bereits erwähnten Umstände nicht in Betracht. Anders als durch den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft lässt sich der staatliche Strafanspruch nicht sichern.
Dem in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK, § 121 Abs. 1 StPO) wurde insgesamt entsprochen. Vermeidbare, den Strafverfolgungsorganen anzulastende Verzögerungen liegen im Ergebnis nicht vor.
Wegen des Ablaufs des Ermittlungsverfahrens wird zunächst Bezug genommen auf die Zuleitungsberichte der Generalstaatsanwaltschaft München vom 24.07.2025 und der Staatsanwaltschaft München I vom 18.07.2025, die den Beteiligten bekannt gemacht wurden. Im Rahmen der Ermittlungen mussten zahlreiche einzelne Verfahren zusammengeführt und verbunden werden. Auch hat sich im Laufe des Verfahrens das Erfordernis der psychiatrischen Begutachtung gezeigt. Die Staatsanwaltschaft hat rund drei Monate nach der Eröffnung des Haftbefehls mit Verfügung vom 24.02.2025 den erfahrenen Sachverständigen Dr. K. mit der psychiatrischen Begutachtung des jetzigen Angeklagten beauftragt. Hinweise auf psychische Auffälligkeiten des Angeklagten sowie auf einen erheblichen Alkoholkonsum ergaben sich bereits bei der Tat am 10.07.2024 (Bl. 156-160). Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 22.08.2024 gab der Angeklagte an, er sei „psychologisch krank geworden vor Liebe“ (Bl. 334). Am 28.08.2024 ordnete die Polizei die Unterbringung des Angeklagten nach Art. 5 Abs. 1, 12 BayPsychKHG aufgrund einer psychischen Störung an (Bl. 368). In der dazugehörigen Begründung wird festgehalten, dass der Angeklagte bereits „mehrfach aufgrund psychischer Ausnahmesituationen“ auffällig gewesen und „infolgedessen einer psychiatrischen Behandlung zugeführt“ worden sei (Bl. 371). Auch bei der Tat vom 20.09.2024 kreuzte der sachbearbeitende Polizeibeamte K. M. das Feld „Psychische Erkrankung/Auffälligkeit“ für den Angeklagten an (Bl. 296).
Die Begutachtung des Angeklagten hätte vor diesem Hintergrund schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt – idealerweise nach Eröffnung des Haftbefehls am 19.11.2024 – erfolgen können. Tatsächlich erfolgte die Beauftragung aber ohne erkennbaren Grund erst über drei Monate später am 24.02.2025. Auch wartete die Staatsanwaltschaft im weiteren Verlauf den Eingang des schriftlichen Gutachtens ab, ohne zuvor eine Abfrage zu einer vorläufigen Einschätzung des Sachverständigen durchzuführen, auf deren Grundlage eine Entscheidung, ob eine Anklage zu erheben oder ein Antrag im Sicherungsverfahren zu stellen ist, möglicherweise hätte gestützt werden können. Insbesondere dann, wenn es aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gibt, muss das schriftliche Gutachten vor Erhebung der Anklage im Regelfall nicht abgewartet werden.
Das Gutachten ging am 15.07.2025 und damit knapp acht Monate nach Beginn des (zwischenzeitlich unterbrochenen) Vollzugs der Untersuchungshaft ein. Die Ermittlungen wurden sodann unverzüglich abgeschlossen und die Staatsanwaltschaft hat unter dem 24.07.2025 Anklage zum Amtsgericht München – Schöffengericht – erhoben. Zwischen der Beauftragung des Sachverständigen am 24.02.2025 und dem Abschluss der Ermittlungen am 24.07.2025 sind lediglich noch ergänzende Ermittlungsergebnisse eingegangen – darunter ein toxikologisches Gutachten zur Haaranalyse.
Die vergleichsweise späte Beauftragung des Sachverständigen hat damit zu einer vorübergehenden Verzögerung des Verfahrens geführt.
Allerdings hat das Amtsgericht München – Schöffengericht – unverzüglich nach Eingang der Anklage Termine bei den Verfahrensbeteiligten ab September 2025 angefragt und nunmehr bereits die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und einen Termin für den 25.08.2025 bestimmt. Damit hat das Amtsgericht die vorherige Verfahrensverzögerung ausreichend kompensiert. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.02.2020, Az. 2 BvR 2090/19, Beck RS 2020, 2100, Rn. 57, deutlich gemacht, dass eine spätere besonders intensive, überobligatorische Bearbeitung eines Verfahrens frühere Verzögerungen in Ausnahmefällen zu kompensieren vermag (vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 19.09.2007, Az. 2 BvR 1844/07, BeckRS 2012, 49681, Rn. 4; BGH, Beschl. vom 13.04.2021, Az. AK 29/21, BeckRS 2021, 7983, Rn. 14; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 121 Rn. 52; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 121 Rn. 22a). Eine Verzögerung kann daher unter Umständen dadurch wieder ausgeglichen werden, dass die Sache später mit besonderem Vorrang bearbeitet wird und daher der Verzug nicht mehr ins Gewicht fällt. Der Zweck der dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragenden Vorschrift des § 121 StPO besteht nämlich in der Verwirklichung des Anspruchs, innerhalb angemessener Frist abgeurteilt oder (ggf. gegen Sicherheitsleistung) aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, nicht jedoch in einer bloßen Sanktionierung von Verfahrensverstößen (vgl. KK-StPO/Gericke aaO. Rn. 22b).
Die vom Amtsgericht durchgeführte Verfahrensbeschleunigung ist für eine Kompensation der entstandenen Verzögerung auch ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist unter anderem der durch die Verzögerung verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung bei der Bewertung heranzuziehen (vgl. BVerfG Beschl. vom 30.06.2005, Az. 2 BvR 157/03, NStZ-RR 2005, 346). Wenn diese Verzögerung auch mehrere Monate betraf, so ist doch nunmehr durch den bereits anberaumten Hauptverhandlungstermin eine Reduzierung dieser Verzögerung ebenfalls um mehrere Monate eingetreten. Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn nach Eröffnung des Verfahrens bis zum Beginn der Hauptverhandlung ein Zeitraum von 3 Monaten liegt. Hier liegen sogar zwischen der Verfügung der Zustellung der Antragsschrift und dem Beginn der Hauptverhandlung lediglich 4 Wochen. Dies stellt eine erhebliche und außergewöhnliche Kompensation der eingetretenen Verzögerung dar.
Von einem zügigen Fortgang des Verfahrens und dessen zeitnahem Abschluss ist daher auszugehen.
Die Übertragung der weiteren Haftprüfung beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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