Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Beschluss vom 05.10.2026 – 2 Ws 391/26
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I (25 NBs 453 Js 104113/24) vom 13. Juli 2026 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels
Gründe
I.
Gegen den Angeklagten ist ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung und anderer Delikte anhängig.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 24.09.2024 wurde dem Angeklagten Rechtsanwalt Dr. E. als Verteidiger beigeordnet.
Der Angeklagte wurde am 11.10.2025 vom Amtsgericht München wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung unter Einbeziehung einer Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 14.12.2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten gegen dieses Urteil jeweils Berufung ein.
Mir Urteil des Landgerichts München I – 25. Strafkammer – vom 13.01.2026 wurde das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch nach einer Verfahrensverständigung dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte nur noch zu einer Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu je 14 € verurteilt wurde. Rechtsanwalt Dr. W. verließ dabei die Hauptverhandlung, nachdem dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden war und es erschien Rechtsanwalt D. für ihn. Nach der Urteilsverkündung wurden keine Erklärungen abgegeben.
Gegen das Urteil legte der Angeklagte – vertreten durch den Wahlverteidiger Rechtsanwalt E. – fristgerecht Revision ein. Diese Revision wurde durch Rechtsanwalt Dr. E. mit Schreiben vom 23.02.2026, eingegangen beim Landgericht M. am selben Tag, begründet.
Mit Schreiben vom 27.02.2026, eingegangen beim Landgericht München I am selben Tag, begründete auch Rechtsanwalt E. die Revision und beantragte gleichzeitig namens und im Auftrag des Angeklagten, den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Dr. E. zu entpflichten und dem Angeklagten stattdessen ihn selbst für das weitere Verfahren beizuordnen, da das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Pflichtverteidiger endgültig zerstört sei und eine angemessene Verteidigung nicht mehr gewährleistet sei. Rechtsanwalt Dr. E. habe in der Berufungsverhandlung am 13.01.2026 bereits vor der Urteilsverkündung gegen den Willen des Angeklagten den Gerichtssaal verlassen und habe auch danach keinen Kontakt mehr zum Angeklagten gesucht, um die Frage einer Revisionseinlegung mit diesem zu besprechen.
Der Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers wurde von der 25. Strafkammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 13.07.2026 abgelehnt.
Der Angeklagte legte mit Anwaltschriftsatz vom 21.07.2026 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.07.2026 ein und begründete die sofortige Beschwerde mit gesondertem Schriftsatz vom 28.07.2026.
Die Akten wurden dem Senat am 31.08.2026 vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 21.07.2026 ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und wurde fristgerecht eingelegt; auch im Übrigen ist sie zulässig.
2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel nicht vorliegen.
Insoweit wird zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Landgerichts München I vom 13.07.2026 verwiesen.
a. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 3 StPO sind nicht gegeben, weil der Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers schon nicht rechtzeitig gestellt wurde.
b. Ein Pflichtverteidigerwechsel kommt nach § 143a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und dem Angeklagten endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.
(1) Endgültig zerstört ist das Vertrauensverhältnis, wenn zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Auflage, § 143a Rn. 19). Dies ist aus der Sicht eines vernünftigen und verständigen Angeklagten zu beurteilen und substantiiert darzulegen (BGH NStZ 2021, 60; Schmitt/Köhler/Schmitt, aaO Rn. 20).
Das ist hier nicht erfolgt: Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die zumindest in Anwesenheit des Angeklagten besprochene Abwesenheit des Verteidigers bei gleichzeitig von ihm organisierter Anwesenheit von Rechtsanwalt D. aus der Sicht eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten zu einer derartigen Vertrauenskrise geführt haben soll. Das gilt vor allem angesichts des Verfahrensstadiums, in dem sich Rechtsanwalt Dr. E. absentiert hat: Der Angeklagte hatte bereits die Gelegenheit zum letzten Wort und das Gericht hatte sich zur Beratung zurückgezogen. Nachdem es in dem Verfahren zu einer Verständigung kam, war noch nicht einmal die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichtes nach mündlicher Urteilsbegründung gegeben, vgl. § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO.
(2) Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, aus denen eine angemessene Verteidigung nicht mehr gewährleistet war. Eine angemessene Verteidigung des Beschuldigten ist aus sonstigen Gründen nicht gewährleistet, wenn der Verteidiger sich grobe Pflichtverletzungen zuschulden kommen lässt (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 143a Rn. 11).
Eine entsprechende grobe Pflichtverletzung ist in der Abwesenheit des Rechtsanwalts Dr. E. bei der Urteilsverkündung nicht zu sehen. Rechtsanwalt Dr. E. hatte für die Urteilsverkündung die Anwesenheit von Rechtsanwalt D. organisiert.
Der Angeklagte war auch nicht bei wesentlichen Bestandteilen der Hauptverhandlung unverteidigt. Zumindest die Verlesung der Urteilsformel stellt zwar einen wesentlichen Bestandteil der Hauptverhandlung dar (Schmitt/Köhler-Schmitt, StGB, 69. Aufl., § 338, Rn. 36). Rechtsanwalt Dr. E. war von Beginn der Sitzung bis zum letzten Wort des Angeklagten ununterbrochen anwesend, hatte aber bereits vor Beginn der Sitzung in Anwesenheit des Angeklagten erklärt, dass er aufgrund einer Terminkollision möglicherweise nicht für die gesamte Dauer der Sitzung anwesend sein könne und deshalb Rechtsanwalt D. mitgebracht habe, der ggf. die Verteidigung an seiner Stelle führen könne. Nachdem das Gericht sich zur Urteilsberatung zurückzog, verließ Rechtsanwalt Dr. E. den Saal, Rechtsanwalt D. nahm auf der Verteidigerbank Platz und verfolgte von dort aus die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung. Rechtsanwalt D. wurde zwar keine Vollmacht durch den Angeklagten erteilt und er ist auch nicht der regelmäßige Vertreter des Rechtsanwalts Dr. E. gem. § 53 BRAO. Allerdings ist die Vertretung des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung bei vorübergehender Verhinderung mit Zustimmung des Vorsitzenden, auch durch einen anderen Rechtsanwalt als auch den allgemeinen Vertreter des Pflichtverteidigers zulässig (OLG Frankfurt a.M., NJW 1980, 1703; KG, NStZ-RR 2005, 327). Vorliegend war Rechtsanwalt Dr. E. aufgrund einer Terminkollision nur kurzzeitig und vorübergehend an der Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert. Der Vorsitzende stimmte diesem Vorgehen jedenfalls konkludent zu, nachdem ihm die Lage vor Beginn der Sitzung erläutert worden war und er weder zu diesem Zeitpunkt noch während der Abwesenheit des Pflichtverteidigers äußerte, damit nicht einverstanden zu sein. Zumindest wenn der Angeklagte nicht selbst angibt, mit dem Vertreter nicht einverstanden zu sein oder zu diesem kein hinreichendes Vertrauensverhältnis zu haben, ist also die Übertragung der Verteidigung auf einen Terminsvertreter auch ohne vorübergehende Beiordnung desselben zulässig, sodass der Angeklagte ordnungsgemäß verteidigt war. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verfahrensstadiums: Es stand nur noch die Urteilsberatung und die mündliche Urteilsbegründung aus. Die Verteidigung hat hierbei nach der Strafprozessordnung keine erwartbare aktive Rolle.
Auch die vom Angeklagten gerügte Beschränkung der Revisionsbegründung auf die Erhebung der Sachrüge genügt nicht, um das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören. Pauschale Vorwürfe, der Verteidiger habe „auf der Hand liegende Verfahrensrügen“ nicht geltend gemacht, sind nicht substantiiert genug, um zu begründen, warum dadurch aus Sicht eines vernünftigen und verständigen Angeklagten die Verteidigung nicht mehr sachgerecht geführt werden könne. Nach § 345 Abs. 2 Alt. 1 StPO ist es für die Zulässigkeit einer Revisionsbegründung erforderlich, dass der Verteidiger an ihr gestaltend mitwirkt und für ihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernimmt (BGH, BeckRS 2026, 3947). Daher ist der Pflichtverteidiger nicht verpflichtet, vom rechtsunkundigen Angeklagten gewünschte, aber offensichtlich aussichtslose Rügen zu erheben. Vorliegend wird ohnehin nicht geltend gemacht, welche konkreten Rügen der Pflichtverteidiger hätte erheben sollen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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