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Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 21.02.2024 – 11 W 1399/23 e

Berichtigungsbeschluss
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Normenkette
§ 319 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Beschluss vom 22.01.2024 wird dahingehend berichtigt, dass der in der Schlusskostenrechnung vom 25.04.2023 (Rechnungsnummer …16) festgesetzte Gesamtbetrag von 8.465,84 Euro auf 7.819,55 Euro und nicht nur auf 8.112,13 Euro reduziert wird.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO, der auch auf Beschlüsse anwendbar ist (BGH NJW 2014, 3101). Es handelt sich insofern um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Beschluss vom 22.01.2024, nachdem in den Beschlussgründen ausgeführt wird, dass die Rechnung des Sachverständigen vom 06.05.2022 nur in Höhe von 353,71 Euro zu Recht erfolgt ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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