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Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Beschluss vom 01.02.2022 – 10 U 3808/21 e

Umdeutung eines Wiedereinsetzungsantrags in eine Gehörsrüge
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Normenkette
§ 321a Abs. 2 ZPO; § 233 ZPO

Orientierungssatz

Wurde ein rechtzeitig bei Gericht eingegangener Schriftsatz nicht berücksichtigt, weil er verspätet dem beA-Eingangskorb des Senats zugeteilt wird, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig und in eine Gehörsrüge umzudeuten. (Rn. 1 – 5)

Tenor

Der Endbeschluss gemäß § 522 II ZPO vom 25.01.2022 wird auf Antrag der Berufungsführerin vom 28.01.2022 aufgehoben

Gründe

Randnummer 1

Der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz der Berufungsführerin vom 19.01.2022 ist aus derzeit nicht nachvollziehbaren technischen Gründen erst am 27.01.2022, also zwei Tage nach dem am 25.01.2022 unterzeichneten Endbeschluss gemäß § 522 II ZPO, im beA-Eingangskorb des 10. Zivilsenats eingegangen und konnte deshalb bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.

Randnummer 2

Mit Schriftsatz vom 28.01.2022 (Bl. 48 d. OLG-A.) beantragten die Beklagten die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf den Beschluss vom 25.01.2022“.

Randnummer 3

Der Wiedereinsetzungantrag der Beklagten ist unzulässig. Da die Beklagte nach ihren zutreffenden Ausführungen keine Frist versäumt hat, kommt eine Wiedereinsetzung schon vom Ansatz her nicht in Betracht.

Randnummer 4

Der Antrag ist jedoch umzudeuten in eine hier (Streitwert 19.953,88 €) statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge (§§ 525 S. 1, 321 a II 1, 4, 5 ZPO).

Randnummer 5

Die Gehörsrüge ist auch begründet. In der Rügeschrift wurde zutreffend angegeben, dass der Senat bei der angefochtenen Entscheidung vom 25.01.2022 den Vortrag im Schriftsatz vom 19.01.2022 (vgl. hierzu OLG Jena MDR 2011, 1377 f.) übergangen hat, weshalb der Beschluss vom 25.01.2022 aufzuheben ist.

Randnummer 6

Der Senat wird nunmehr unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 19.01.2022 prüfen, wie zu entscheiden sein wird (erneuter Endbeschluss gemäß § 522 II ZPO oder Fortgang des Verfahrens).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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