Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Beschluss vom 21.10.2021 – 1 W 1495/21
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Normenkette
- § 839 Abs. 1 S. 2 BGB; § 114 Abs. 1 ZPO
Orientierungssatz
Prozesskostenhilfe im Schadensersatzprozess setzt konkreten und nachvollziehbaren Vortrag des Klägers über den Schaden voraus. (Rn. 2)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 14.06.2021, Az. 15 O 16618/20, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 14.10.2021 wird Bezug genommen. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Beklagte derzeit auf ihre subsidiäre Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger nicht dargelegt, dass ihm ein über die behauptete Patentverletzung durch … hinausgehender Schaden entstanden ist. Ebenso fehlt es an konkretem und nachvollziehbarem Vortrag des Klägers, dass sein behaupteter Schaden die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts … von - angeblich - 100.000,- € übersteigt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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