Rechtsprechung · OLG Köln
OLG Köln, Anerkenntnisurteil vom 26.06.2020 – 6 U 281/19
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2020:0626.6U281.19.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im Geschäftsverkehr wie nachfolgend wiedergegeben zu werben oder werben zu lassen durch Aufbringung ihrer Prüfplakette (Wewira-Etikette gem. § 26 BGV D6) auf dem mit der markenrechtlich geschützten Wort- und Bildmarke des Klägers „A“ (DPMA RegNr. 3xx58xxx), dem Aufdruck „Service mit Gütesiegel“ sowie dem Hinweis „nächste Prüfung gem. UVV“ versehenen Aufklebers, wie hier nachfolgend ersichtlich:
[Abbildung]
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.
Gründe
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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