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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2020 – 5 W 31/19

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2020:0205.5W31.19.00

Tenor

Der Antrag, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senates vom 11.11.2019 zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Der Antrag ist unzulässig. Über die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs.1 Nr. 2 ZPO entscheidet das Gericht von Amts wegen (ein entsprechender Antrag hat nur die Bedeutung einer Anregung). Das Gericht hat im Beschluss vom 11.11.2019 darüber – negativ – entschieden. Eine nachträgliche Zulassung ist nicht möglich (BGH NJW 2004, 779). Die Nichtzulassung ist auch nicht anfechtbar, weder mit der Rechtsbeschwerde noch mit der außerordentlichen Beschwerde (BGHR 2005, 392; BGH WuM 2007, 41; BGH WuM 2008, 113). Der Antrag

Randnummer 3

kann daher auch nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden. Eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge kommt ebenfalls nicht in Betracht, da kein Vorbringen des Klägers übergangen worden ist – derartiges wird von ihm auch nicht geltend gemacht.

Randnummer 4

Im Übrigen wäre der Antrag auch in der Sache unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vorliegen. Dies gilt schon deshalb, weil die Ausführungen, die der Kläger zur Frage der Anhörungspflicht nach § 225 Abs.2 ZPO vorbringt, die Entscheidung des Senates vom 11.11.2019 in der Sache nicht tragen, sondern sie lediglich ergänzend begründen sollen. Tragend war die Erwägung, dass einfache Verfahrensverstöße grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen. Daran ändern auch die Ausführungen des Klägers nichts.

Randnummer 5

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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