Rechtsprechung · OLG Köln
OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2018 – 27 U 13/17
- Spruchkörper
- 27. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2018:0606.27U13.17.00
Tenor
Der Tenor des Beschlusses des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28.05.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung trägt die Beklagte.
Gründe
Randnummer 1
Die Entscheidung enthält außer dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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