Rechtsprechung · OLG Köln
OLG Köln, Beschluss vom 16.09.2021 – 26 W 2/21
- Spruchkörper
- 26. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2021:0916.26W2.21.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der beschwerdeführenden Person gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16. August 2021 (Az. 15 O 387/20) wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden,
Die beschwerdeführende Person hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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