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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2023 – 2 Wx 65/23

Spruchkörper
1. Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2023:0512.2WX65.23.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 17.03.2023

wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts

Köln vom 09.03.2023 - 35 VI 432/22, versehentlich mit 35

IV 250/22 bezeichnet – aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 3. zu

bescheinigen, dass er das Amt des Nacherbentestaments-

vollstreckers durch schriftliche Erklärung vom 14.07.2022

angenommen hat.

Gründe

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1. Der Erblasser setzte in seinem Testament vom 11.03.2022 seine Ehefrau zur

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Vorerbin sowie sein noch ungeborenes Kind zum Nacherben ein, ordnete ein

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Geldvermächtnis zu Gunsten des Kindes an und führte u.a. aus:

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„Über dieses Vermächtnis ordne ich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres

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Testamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstreckerin berufe ich meine

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Ehefrau. Als Ersatztestamentsvollstrecker berufe ich Rechtsanwalt D. W. H.,

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L.-straße N01, XXXXX U.. Sollte mein Kind auch zum Zeitpunkt des Nacherbfalles

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das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so ordne ich die Testamentsvollstreckung

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an. Gleichzeitig ordne ich die Nacherbentestamentsvollstreckung an. Als

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Testamentsvollstrecker berufe ich ebenfalls Rechtsanwalt H.“

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Mit Schriftsatz vom 14.07.2022, eingegangen bei dem Amtsgericht Köln am

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14.07.2022, hat der Beteiligte zu 3. erklärt, er erkläre die Annahme des Amtes

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als Nacherbentestamentsvollstrecker auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

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Mit Schriftsatz vom 21.10.2022 hat er beantragt, ihm die Annahme des Amtes

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zu bestätigen.

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Mit Beschluss vom 09.03.2023 hat die Nachlassrechtspflegerin den Antrag zu-

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rückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mangels einer

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Angabe im Testament, mit welchem Ereignis die Nacherbfolge eintrete, sei ge-

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mäß § 2106 Abs. 1 BGB auf den Tod der Vorerbin abzustellen. Dem Testament

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sei nicht zu entnehmen, dass gewollt gewesen sei, dass der Testamentsvoll-

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strecker die Nacherbenrechte bis zum Eintritt der Nacherbfolge ausüben solle.

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Gegen den ihm am 15.03.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Betei-

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ligten zu 3. mit seiner Beschwerde, die mit einem am 20.03.2023 bei dem

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Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 17.03.2023 eingelegt und

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begründet worden ist. Mit Beschluss vom 06.04.2023 hat die Rechtspflegerin

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des Nachlassgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Ent-

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scheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

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2. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn dem Antragsteller ist vom

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Nachlassgericht eine Amtsannahmebestätigung zu erteilen.

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Auf die vom Nachlassgericht aufgeworfene Frage, ob nach dem Willen des Erb-

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lassers bereits derzeit eine Nacherbentestamentsvollstreckung eingreifen soll,

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kommt es für die Erteilung der Amtsannahmebescheinigung nicht an, da sie

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ohne sachliche Prüfung als Bestätigung des tatsächlichen Vorganges der An-

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nahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgestellt wird (Staudin-

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ger/Herzog, BGB, Neubearbeitung 2023, § 2368 Rn. 11 m.w.N.). Bei der Amts-

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annahmebestätigung handelt es sich um eine reine Eingangsbestätigung oder

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Niederschrift über die Annahmeerklärung (OLG Braunschweig, Beschluss vom

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12.02.2019 – 1 W 19/17 – juris Tz. 14).

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Für das Verfahren der Amtsannahmebescheinigung ist seit dem 01.01.2022

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eine Festgebühr nach Nr. 12413 KV zum GNotKG vorgesehen. Auch aus der

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Gesetzesbegründung zu dieser Neuregelung ergibt sich nicht, dass der Ertei-

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lung der Amtsannahmebescheinigung eine sachliche Prüfung (wie bei einem

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Testamentsvollstreckerzeugnis) vorauszugehen hätte; zudem wird dort auf das

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Abstandsgebot in Bezug auf die wertabhängige Gebühr für ein Testaments-

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vollstreckerzeugnis verwiesen (BTDrucksache 19/23484, S. 60). Überdies ist in

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der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass für manche Geschäfte der Testa-

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mentsvollstreckerin oder des Testamentsvollstreckers die Vorlage eines öffent-

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lichen Testaments und der Eröffnungsniederschrift sowie ein Nachweis der

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Amtsannahme ausreichen; der zusätzlichen Vorlage der letztwilligen Verfügung

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bedürfte es aber nicht, wenn – wie dies bei einem Testamentsvollstreckerzeug-

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nis der Fall wäre - eine Prüfung der sich aus dieser ergebenden Voraussetzun-

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gen des Testamentsvollstreckeramtes bereits Gegenstand des Verfahrens zur

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Erteilung des Amtsannahmenachweises durch das Nachlassgericht gewesen

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wäre. Die Amtsannahmebescheinigung beschränkt sich auf die Annahmeerklä-

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rung im Sinne des § 2202 BGB und verlautbart, anders als dies bei einem Tes-

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tamentsvollstreckerzeugnis der Fall wäre, nicht auch, dass die vom Erblasser

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angeordneten Voraussetzungen für den Beginn der betreffenden Testaments-

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vollstreckung – bereits - erfüllt sind. Der Erteilung der Amtsannahmebestätigung

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können nur in der Person des Antragstellers liegende Umstände entgegenste-

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hen, die eine Unwirksamkeit der Annahmeerklärung begründen, wie etwa eine

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dem Nachlassgericht bekannte Geschäftsunfähigkeit. Ob dem vorliegenden

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Testament die Anordnung einer Nacherbenvollstreckung bis zum Eintritt der

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Nacherbfolge gemäß § 2222 BGB zu entnehmen ist, bedarf im Rahmen der

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Erteilung der Amtsannahmebescheinigung keiner Prüfung.

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Eine Kostenentscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht ver-

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anlasst.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70

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Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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