Rechtsprechung · OLG Köln
OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2019 – 17 U 44/18
- Spruchkörper
- 17. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2019:1104.17U44.18.00
Tenor
Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig nachdem sie ihre Berufung gegen das am 24.01.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (26 O 453/16) zurückgenommen hat, § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG - ausgehend von 21 Teilklauseln zu je 2.500,00 EUR (vgl. BGH, Beschl. v. 05.09.2019 - III ZR 29/19; Beschl. v. 21.08.2019 - VIII ZR 263/18) - abschließend auf bis 52.500,00 EUR festgesetzt.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.11.2019 wird aufgehoben.
Gründe
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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