Rechtsprechung · OLG Köln
OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2021 – 15 U 221/20
- Spruchkörper
- 15. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2021:1116.15U221.20.00
Tenor
Der Tenor des Urteils des Senats vom 07.10.2021 - 15 U 221/20 - wird hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß § 319 ZPO in der Form korrigiert, dass die nachfolgen unterstrichenen Passagen dort (ohne Unterstreichung) einzufügen sind:
"2. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 21 % und der Kläger zu 2) zu 57 %. Die Gerichtkosten in erster Instanz trägt die Beklagte zu 22%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) in erster Instanz trägt die Beklagte zu 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in erster Instanz zu 21 %.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 25 % und der Kläger zu 2) zu 58 %. Die Gerichtskosten in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 17%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in zweiter Instanz zu 8 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt."
Gründe
Es wird auf das Schreiben vom 14.10.2021 (Bl. 657 d.A.) Bezug genommen. Von der dort gewährten Stellungnahmemöglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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