Rechtsprechung · OLG Köln
OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2023 – 14 UF 180/22
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat - Familiensenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2023:0118.14UF180.22.00
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 22.12.2022 wird gemäß § 42 Abs. 1 FamFG von Amts wegen dahingehend berichtigt,
a. dass das verfahrensbetroffene Kind unter der Adresse J.-straße, C. wohnhaft ist und
b. dass es auf Seite 19 des Beschlusses im drittes Absatz unter Ziffer (1), Zeile 5, heißen muss „Kinderklinik“ (statt Uniklinik).
Gründe
Randnummer 1
Rechtsbehelfsbelehrung:
Randnummer 2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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