Rechtsprechung · OLG Köln
OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2026 – 13 W 20/26
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2026:0416.13W20.26.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2026 (Az. 15 T 2/26) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Randnummer 2
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Randnummer 3
Gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine Streitwertbeschwerde ist die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn das Landgericht sie zugelassen hat (§§ 66 Abs. 4 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das ist hier nicht geschehen.
Zitierte Vorschriften
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