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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2026 – 13 W 20/26

Spruchkörper
13. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2026:0416.13W20.26.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2026 (Az. 15 T 2/26) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 2

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Randnummer 3

Gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine Streitwertbeschwerde ist die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn das Landgericht sie zugelassen hat (§§ 66 Abs. 4 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das ist hier nicht geschehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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