Rechtsprechung · OLG Köln
OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2019 – 10 UF 146/19
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2019:1205.10UF146.19.00
Tenor
Der Beschwerdeführer ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig und hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie ihre Beschwerde gegen den am 03.04.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Aachen (226 F 393/16) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach §§ 516 Abs. 3 ZPO, 117 Abs. 2 FamFG.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 726,00 EUR festgesetzt (behauptete Eigenforderung, Bl. 290 d.A.).
Gründe
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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