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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2021 – 9 U 56/20

Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0831.9U56.20.00

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 12.2.2020 hinsichtlich des unter Ziffer 2. des Urteils vorgenommenen Zahlungsausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den erlittenen immateriellen Schaden einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die ausführlichen mündlichen Erörterungen im Senatstermin.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Randnummer 1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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