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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2019 – 7 U 89/18

Spruchkörper
7. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0819.7U89.18.00
Normenkette
§ 7 Abs. 1 StVG

Leitsatz

Für die Entstehung eines Schadens "bei Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ist ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung erforderlich. Ein Schaden entsteht nicht beim Betrieb eines Sattelzuges, wenn ein Neuwagen, der zu dem Sattelzug verbracht und aufgeladen werden soll, in 100 m Entfernung mit einem Dritten kollidiert. Ein hinreichender Zusammenhang mit der Funktion des Sattelzugs als Verkehrs- und Transportmittel und den damit einhergehenden Gefahren besteht nicht.

Tenor

Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.707,88 EUR festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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