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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2021 – 4 Ws 129/21

Spruchkörper
4. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1130.4WS129.21.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des ange-fochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft Paderborn und der Generalstaatsanwaltschaft nicht ausgeräumt werden, auf Kosten der Landeskasse (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Zusatz:

Randnummer 2

Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte, die ein vorsätzliches Handeln der Angeschuldigten belegen könnten. Insbesondere lässt sich auch der Stellungnahme des ehemaligen Bürgermeisters vom 28. November 2019 nicht entnehmen, dass die Angeschuldigte vorsätzlich handelte. Vielmehr sieht dieser die Ursachen für die Vorgehensweise der Angeschuldigten in einer gewissen Ungeschicklichkeit und deren Überlastung, wobei sogar noch die Versäumnisse der Stadtverwaltung außer Betracht bleiben.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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