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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Anerkenntnisurteil vom 04.03.2021 – 4 U 6/21

Spruchkörper
4. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0304.4U6.21.00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.11.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer – 6. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

I.

Den Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr

1.

für eine Magnetfeldtherapie, insbesondere für eine „PMT – pulsierende Magnetfeldtherapie“ zu werben:

1.1.

„Es konnten verschiedene positive Wirkungen auf den Organismus nachgewiesen werden. So wird der Transport von Blut, Sauerstoff und Nährstoffen in das erkrankte Gewebe deutlich verbessert. Der Energie- und Zellstoffwechsel werden gesteigert und Heilungsprozess gefördert“;

1.2.

„Ferner sind entzündungshemmende, schmerzstillende und gewebestabilisierende Effekte festgestellt worden“;

1.3.

„Die pulsierende Magnetfeldtherapie kann bei folgenden schmerzhaftenErkrankungen durchgeführt werden:

Die PMT – pulsierende Magnetfeldtherapie kann helfen bei:

- Gelenkverschleiß (Arthrosen)

- allgemeinen Gelenkschmerzen

- Knorpelerkrankungen

- Knochenschwund (Osteoporose)

- Knochenschmerzen

- chronischen Nackenschmerzen

- chronischen Rückenschmerzen

- chronischen Entzündungen

- schlecht heilenden Wunden

- verzögerte Knochenbruchheilungen

- Sportverletzungen“;

und/oder

für eines, mehrere oder alle der vorstehend genannten Anwendungsgebiete;

2.

für das Behandlungsverfahren „Kinesio-Taping“ zu werben:

2.1.

„Ziel der Behandlung ist es, die Funktion der Muskulatur rasch wieder herzustellen und Schmerzen zu beseitigen“;

2.2.

„Die Tapes … haben u.a. folgende Wirkungen:

2.2.1.

Schmerzlinderung“;

2.2.2.

… Steigerung der Muskelfunktion“;

2.2.3.

… Verbesserung der Beweglichkeit“;

2.2.4.

… Verbesserung der Durchblutung“;

2.2.5.

… Aktivierung des Lymphsystems“;

3.

für das Behandlungsverfahren „Akupunktur-Taping“ mit dem Anwendungsgebiet zu werben:

3.1.

„Schmerzhafte Muskelverspannungen“;

3.2.

„Gelenkschmerzen“;

3.3.

„Arthrosen“;

3.4.

„Ischiasreizungen“;

3.5.

„Bandscheibenerkrankungen“;

3.6.

„Knieschmerzen“;

3.7.

„Tennisellenbogen“;

3.8.

„Schulterschmerzen“;

3.9.

„Lymphschwellungen“;

3.10.

„Schwellungen nach Operationen“;

3.11.

„Carpaltunnelsyndrom“;

3.12.

„Muskelzerrungen“;

3.13.

„Gelenkverstauchungen“;

3.14.

„Achillessehnenreizungen“;

3.15.

„nach Operationen“;

4.

für das Verfahren „Akupunktur“ mit dem Anwendungsgebiet zu werben:

4.1.

„Muskuloskeletalen Erkrankungen“;

4.2.

„Erkrankungen des Atmungssystems“;

4.3.

„Gastrointestinale Störungen“;

4.4.

„Schlafstörungen“;

4.5.

„Bronchialasthma“;

4.6.

„Neurologische Störungen“;

4.7.

„Augenerkrankungen“,

jeweils wenn dies geschieht, wie im Internet unter Internetadresse01, abgerufen und ausgedruckt am 07.07.2020 zwischen 18:55:27 Uhr und 18:59:26 Uhr (Anlagenkonvolut A 3 zur Antragsschrift und Anlage zu diesem Urteil) an jeweils dort entsprechend der Reihenfolge der Anträge zur Hauptsache gekennzeichneter Stelle.

II.

Den Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Gründe

Randnummer 1

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