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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2019 – 28 W 18/19

Spruchkörper
28. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0919.28W18.19.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 31.05.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld – Einzelrichterin - vom 23.04.2019 wird verworfen.

Gründe

Randnummer 2

Die von dem Antragsteller mit Schreiben vom 31.05.2019 erhobene „Beschwerde“ gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 23.04.2019 ist unzulässig.

Randnummer 3

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die (sofortige) Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine (Anwalts-)Regressklage vom 17.12.2018 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 30.01.2019 (Az.: 416 C 212/18) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Randnummer 4

Die sich gegen diese Entscheidung wendende, u.a. an das Oberlandesgericht gerichtete Eingabe des Antragstellers vom 31.05.2019 ist nicht statthaft.

Randnummer 5

Soweit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung eröffnet, betrifft dies - wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt - allein erstinstanzliche Entscheidungen. Hat das Landgericht als Beschwerdegericht die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, kommt eine Anfechtung der Entscheidung des Landgerichts nur in Betracht, wenn es die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Daran fehlt es im Streitfall.

Randnummer 6

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

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