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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2021 – 20 U 22/21

Spruchkörper
20. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0823.20U22.21.00

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 05.05.2021 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es im letzten Absatz der Gründe zu I. (Seite 7 des Beschlusses) statt „Wegen der Einwendungen wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 10.04.2021 (eGA-II 84 ff.)“ richtig heißt: „Wegen der Einwendungen wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 03.05.2021 (eGA-II 92 ff.)“.

Gründe

Randnummer 1

Dieser Beschluss gilt nur in Verbindung mit dem Beschluss vom 05.05.2021.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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