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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2023 – 2 W 35/22

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0109.2W35.22.00

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.7.2022 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 14.7.2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 600 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Zur Begründung wird vollumfänglich auf das hiesige Hinweisschreiben vom 24.11.2022 Bezug genommen, auf das die Beschwerdeführerin binnen gesetzter Frist nicht reagiert hat.

Randnummer 3

Kosten: § 97 I ZPO.

Randnummer 4

Streitwertfestsetzung siehe den angefochtenen Beschluss.

Randnummer 5

Hamm, 09.01.20232. Zivilsenat

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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