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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2018 – 2 UF 174/18

Spruchkörper
2. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1024.2UF174.18.00

Tenor

Von der Erhebung der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) wird gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen.

Von der Anordnung der Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten wird gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Nach Rücknahme der Beschwerde durch die Mutter im Termin vor dem Amtsgericht am 4.10.2018 hatte der Senat in dem zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren nur noch über die Kosten zu entscheiden. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die Beschwerde im Interesse des Kindes eingelegt worden ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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