Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2019 – 15 W 81/19
- Spruchkörper
- 15. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2019:0326.15W81.19.00
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Zwischenverfügung und des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Siegen vom 13. Februar 2019 zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 84 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs.2 S.1 GBO nicht vorliegen.
Gründe
Randnummer 1
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