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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2019 – 15 W 81/19

Spruchkörper
15. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0326.15W81.19.00

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Zwischenverfügung und des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Siegen vom 13. Februar 2019 zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs.2 S.1 GBO nicht vorliegen.

Gründe

Randnummer 1

./.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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