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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2022 – 15 VA 18/21

Spruchkörper
15. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0209.15VA18.21.00

Tenor

Gemäß § 42 FamFG wird der Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten dahingehend berichtigt, dass der Begriff „NJWE“ im dritten Abschnitt der dritten Seite sowie der Begriff „“NRW“ im ersten Abschnitt der vierten Seite stattdessen lautet „NRWE“. Zudem wird der Rechtschreibfehler des Wortes „Inforationsbedürfnisses“ im ersten Abschnitt der vierten Seite berichtigt in „Informationsbedürfnisses“.

Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, weil bei der Entscheidung der Erlass des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Mai 2003 (1544 JK. 17) zugrunde gelegt worden ist.

Gründe

Randnummer 1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

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