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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2026 – 13 U 9/26

Spruchkörper
13. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2026:1008.13U9.26.00

Tenor

Die Sache wird dem 32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Ersuchen vorgelegt, das für das Berufungsverfahren zuständige Gericht zu bestimmen.

Gründe

I.

Randnummer 3

Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Jahre 2023 mit der Lieferung und Installation einer Medienanlage zur Durchführung von Videokonferenzen in drei Räumen ihres Bürogebäudes in S.. Die Beklagte stattete daraufhin diese drei Räume mit einer Videokonferenzanlage aus. Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen landgerichtlichen Urteils funktioniert das Videokonferenzsystem nicht per Funk bzw. kabellos, sondern nur kabelgebunden.

Randnummer 4

Die Beklagte rechnete über die von ihr erbrachten Leistungen mit insgesamt drei Rechnungen ab. Die beiden ersten Rechnungen mit einem Brutto-Rechnungsbetrag von zusammen 90.632,78 € glich die Klägerin durch Zahlung aus; die dritte Rechnung mit einem Brutto-Rechnungsbetrag von 10.694,35 € bezahlte die Klägerin hingegen nicht mehr.

Randnummer 5

Im Oktober und November 2024 ließ die Klägerin die von der Beklagten installierte Videokonferenzanlage durch ein anderes Unternehmen wieder zurückbauen. An das von ihr mit diesem Rückbau beauftragte Unternehmen zahlte die Klägerin hierfür einen Betrag in Höhe von 11.098,87 € brutto.

Randnummer 6

Die Klägerin behauptet, zwischen den Parteien sei bei Vertragsschluss ausdrücklich darüber gesprochen worden, dass das Konferenzsystem kabellos zu funktionieren habe.

Randnummer 7

Die Beklagte ist der Ansicht, ein kabellos funktionierendes Konferenzsystem sei ihrerseits nicht geschuldet gewesen.

Randnummer 8

Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung der von ihr, der Klägerin, an die Beklagte gezahlten 90.632,78 € nebst Zinsen (Zug um Zug gegen die Abholung der Medienanlage), auf Erstattung der von ihr, der Klägerin, für den Rückbau der Anlage verauslagten 11.098,87 € nebst Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034,65 € nebst Zinsen geltend.

Randnummer 9

Mit ihrer Widerklage begehrt die Beklagte von der Klägerin die Bezahlung ihrer, der Beklagten, dritten Rechnung über 10.694,35 € nebst Zinsen.

Randnummer 10

Wegen weiterer Einzelheiten zu dem erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien sowie zu den von ihnen vor dem Landgericht gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Randnummer 11

Mit dem angefochtenen, am 08.05.2026 verkündeten Urteil (Blatt 171-186 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) gab das Landgericht Bielefeld der Klage in vollem Umfang statt; die Widerklage wies das Landgericht ab. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Urteilsformel und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Randnummer 12

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 11.05.2026 zugestellte Urteil des Landgerichts legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.06.2026, beim Oberlandesgericht Hamm am gleichen Tage eingegangen, Berufung zum Oberlandesgericht Hamm ein.

Randnummer 13

Am 11.06.2026 ging auch beim Oberlandesgericht Köln eine Berufungsschrift der Beklagten ein (vgl. Blatt 204 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte).

Randnummer 14

In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm verlängerte der Vorsitzende des vorlegenden Senats mit Verfügung vom 07.07.2026 (Blatt 100 der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 11.08.2026.

Randnummer 15

In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (das Berufungsverfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 19 U 106/26 geführt) verlängerte der dort mit der Sache befasste 19. Zivilsenat mit Beschluss vom 07.07.2026 (vgl. Blatt 111-112 sowie Blatt 129-130 der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) die Berufungsbegründungsfrist ebenfalls bis zum 11.08.2026.

Randnummer 16

Der Vorsitzende des vorlegenden Senats hat die Parteien mit Verfügungen vom 11.06.2026 (Blatt 25 der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte), vom 07.07.2026 (Blatt 100 der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) und vom 10.07.2026 (Blatt 115 der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Hamm für die Durchführung des Berufungsverfahrens nicht zuständig sei, und diese Rechtsauffassung mit einem Verweis auf die Regelung in § 21 Abs. 4 Nr. 2 iVm Abs. 2 der nordrhein-westfälischen „Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz (Justizzuständigkeitsverordnung - JuZuVO)“ vom 04.12.2024 (GV. NRW. S. 1144), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 27.01.2026 (GV. NRW. S. 121) geändert worden ist, begründet, aus der sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln für das Berufungsverfahren ergebe.

Randnummer 17

Das Oberlandesgericht Köln vertritt hingegen die Auffassung, für das Berufungsverfahren nicht zuständig zu sein; es hat die Parteien hierauf mit Beschluss vom 07.07.2026 (vgl. Blatt 111-112 sowie Blatt 129-130 der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) hingewiesen und ausgeführt, die streitgegenständliche Medienanlage für Videokonferenzen gehöre nicht zum Bereich der „Informationstechnologie“ im Sinne des § 21 Abs. 2 JuZuVO.

Randnummer 18

Beim Oberlandesgericht Hamm ging am 11.08.2026 eine Berufungsbegründungsschrift der Beklagten ein. Die Beklagte beantragt darin,

Randnummer 19

das angefochtene Urteil abzuändern und

Randnummer 20

21die Klage abzuweisen sowie

Randnummer 22

23die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie, die Beklagte, 10.694,35 € nebst Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszins seit dem 29.01.2024 zu zahlen,

Randnummer 24

und vertritt die Auffassung, das Oberlandesgericht Hamm sei für die Durchführung des Berufungsverfahrens zuständig; „hilfsweise“ beantragt die Beklagte die „Verweisung“ an das Oberlandesgericht Köln.

Randnummer 25

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11.08.2026 mitgeteilt, sie werde keine Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des Berufungsverfahrens abgeben.

II.

Randnummer 27

Die Sache wird dem 32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Ersuchen vorgelegt, das für das Berufungsverfahren zuständige Gericht zu bestimmen.

Randnummer 28

1. Die Vorlage erfolgt in - jedenfalls entsprechender - Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (vgl. zur - zumindest analogen - Anwendbarkeit dieser Vorschrift in der vorliegenden Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 08.10.1971 - I ARZ 202/71 -, juris, Rdnrn. 5 ff.; BGH, Beschluss vom 19.10.1983 - IVb ARZ 35/83 -, juris, Rdnr. 2; BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - V ZB 151/19 -, juris, Rdnr. 11 a.E.). Die von den Oberlandesgerichten Hamm und Köln erteilten Hinweise, in denen die Gerichte jeweils die Auffassung vertreten haben, für das Berufungsverfahren nicht zuständig zu sein, sind in der vorliegenden Fallkonstellation rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO gleichzustellen, weil die Parteien des Berufungsverfahrens anderenfalls im konkreten Falle ohne Rechtsschutz wären (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 08.10.1971 - I ARZ 202/71 -, juris, Rdnr. 6). Eine andere prozessuale Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage - und damit zur Ermöglichung der Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen und gegebenenfalls der Begründetheit der Berufung durch eines der beiden von der Beklagten angerufenen Oberlandesgerichte - existiert nicht.

Randnummer 29

Eine Verwerfung der Berufung als unzulässig (wegen fehlender Zuständigkeit) durch eines der beiden angerufenen Oberlandesgerichte oder durch beide Oberlandesgerichte mit der Möglichkeit, in einem nachfolgenden Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO oder in einem nachfolgenden Revisionsverfahren oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Klärung der Zuständigkeitsfrage herbeizuführen, ist nicht möglich. Hat eine unterlegene Partei bei verschiedenen Berufungsgerichten Berufung eingelegt, liegt gleichwohl nur ein einheitliches Rechtsmittel der Berufung vor, über das einheitlich zu entscheiden ist und das von den durch die einzelnen Rechtsmittelschriftsätze eingeleiteten Berufungsverfahren zu unterscheiden ist (BGH, Beschluss vom 21.02.2023 - VIII ZB 75/22 -, juris, Rdnr. 10). Das - einheitliche - Rechtsmittel der Berufung darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn sich erweist, dass keine der Einlegungen zulässig ist (BGH, Beschluss vom 21.02.2023 - VIII ZB 75/22 -, juris, Rdnr. 10). Dies ist hier nicht der Fall.

Randnummer 30

Die von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründungsschrift hilfsweise beantragte Verweisung des Berufungsverfahrens an das Oberlandesgericht Köln ist ebenfalls nicht möglich. Abgesehen davon, dass „Verweisungen“ von einem Rechtsmittelgericht an ein anderes grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten (vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.1983 - IVb ARZ 35/83 -, juris, Rdnr. 3; BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - V ZB 151/19 -, juris, Rdnr. 11), macht eine „Verweisung“ in der vorliegenden Fallkonstellation, in der eine der beiden Rechtsmitteleinlegungen bereits beim zuständigen Berufungsgericht erfolgt ist, auch keinen Sinn und würde schlimmstenfalls sogar zu einem - unwürdigen und dem Ansehen der Justiz in höchstem Maße abträglichen - „Wettlauf“ zwischen den beiden angerufenen Rechtsmittelgerichten führen, wer als erster eine „Verweisung“ ausspricht.

Randnummer 31

2. Jedenfalls in den Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bedarf es keines Antrages einer Partei, vielmehr kann auch eines der beteiligten Gerichte die Sache von Amts wegen zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorlegen (BGH, Beschluss vom 31.01.1979 - IV ARZ 111/78 -, juris, Rdnr. 6).

Randnummer 32

3. Für das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist nach § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht Hamm zuständig. Ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren vor dem hierfür zuständigen Oberlandesgericht findet auch dann statt, wenn sich ein Kompetenzkonflikt erst auf der Ebene der Oberlandesgerichte ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2026 - X ARZ 308/26 -, Rdnr. 9 m.w.N., sowie den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.09.2026 - X ARZ 497/26 -). Zuständig für das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist hier das Oberlandesgericht Hamm, weil das Oberlandesgericht Hamm zuerst mit dem Rechtsmittel der Berufung befasst worden ist. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Hamm ist der hiesige 32. Zivilsenat gerichtsintern für die Durchführung von Gerichtsstandsbestimmungsverfahren zuständig.

III.

Randnummer 34

Nach hiesiger Auffassung ist das Oberlandesgericht Köln für die Durchführung des Berufungsverfahrens zuständig.

Randnummer 35

Nach § 21 Abs. 2 JuZuVO werden dem Landgericht Köln für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen „Streitigkeiten, deren wesentlicher Gegenstand den Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne von § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j der Zivilprozessordnung betrifft und deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 100.000,00 Euro übersteigt“, zugewiesen. Nach § 21 Abs. 4 Nr. 2 JuZuVO wird die Entscheidung über die Berufung in den in § 21 Abs. 2 JuZuVO bezeichneten Streitigkeiten dem Oberlandesgericht Köln für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen.

Randnummer 36

1. § 21 Abs. 4 Nr. 2 JuZuVO regelt gerade die Fälle, in denen - wie hier - in der ersten Instanz - aus welchen Gründen auch immer - ausnahmsweise nicht das Landgericht Köln (oder ein anderes Landgericht aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Köln) entschieden hat. Anderenfalls wäre § 21 Abs. 4 Nr. 2 JuZuVO nämlich überflüssig.

Randnummer 37

2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln zutrifft, die hier streitgegenständliche Medienanlage für Videokonferenzen unterfalle nicht dem Begriff der „Informationstechnologie“ im Sinne des § 21 Abs. 2 JuZuVO. Denn § 21 Abs. 2 JuZuVO spricht nicht nur von „Informationstechnologie“, sondern von „Kommunikations- und Informationstechnologie“ (Hervorhebung durch den Senat). Warum eine Videokonferenzanlage nicht den Bereich der Kommunikationstechnologie betreffen soll, erschließt sich dem Senat beim besten Willen nicht.

Randnummer 38

3. Der erstinstanzliche Streitwert des Rechtsstreits - auf den es hier ankommen dürfte - übersteigt den Betrag von 100.000,00 €. Gleiches gilt für den Berufungsstreitwert und sogar für den Wert der streitgegenständlichen Videokonferenzanlage (ausgehend von den von der Beklagten gestellten Rechnungen).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 21 JuZuVO NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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