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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2021 – 11 W 55/21

Spruchkörper
11. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1214.11W55.21.00

Tenor

Die in der Eingabe der Antragstellerin vom 11.12.2021 liegende Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 19.11.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 2

Die Eingabe der Antragstellerin vom 11.12.2021 war als Gegenvorstellung auszulegen, da sie ersichtlich eine erneute Befassung des Senats mit ihrem Antrag und der bereits getroffenen Entscheidung vom 19.11.2021 begehrt.

Randnummer 3

Diese ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin lässt erkennen, dass sie im vorliegenden Verfahren dasselbe Rechtsschutzziel wie im vorangegangenen Verfahren LG Bochum, 8 O 68/21, = Senat, 11 W 25/21 verfolgt. Damit ist ihr Begehren schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil bei objektiv unveränderter Verfahrenslage keine neuen Gründe vorgetragen oder neue Belege beigebracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2004 - IV ZB 43/03 -, juris). Neue Gesichtspunkte, erst recht solche, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

Randnummer 4

Die Antragstellerin wird erneut darauf hingewiesen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist und sie mit der Bescheidung oder Beantwortung weiterer Eingaben nicht rechnen kann.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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