Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2019 – 1 Vollz (Ws) 394/17
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2019:1016.1VOLLZ.WS394.17.00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Gründe
Die Rechtsbeschwerde erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil - wie bereits die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat - ausgehend von den mit der (erst) am 30.08.2017 formgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde nicht konkret angegriffenen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer mangels hiermit anfechtbarer Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt (vgl. allg. Senat, Beschluss vom 12.11.2015 - III-1 Vollz (Ws) 464/15 -, juris). Dies gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen zu überprüfen.
Da die Rechtsbeschwerde bereits mangels eines zulässigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen war, ist eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch des Betroffenen nicht mehr veranlasst.
Zitierte Vorschriften
§ 109 StVollzG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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