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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2019 – 1 Vollz (Ws) 291/19

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0625.1VOLLZ.WS291.19.00

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt U in C wird zurückgewiesen, da die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).

Gründe

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde erweist sich bereits deshalb als unzulässig, weil die mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnten Anträge des Betroffenen - wie das Rechtsbeschwerdegericht auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen zu überprüfen hat – von Anbeginn unzulässig gewesen sind. Dies hat die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die nicht auf eine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG gerichteten Anträge des Betroffenen betreffend das Therapiekonzept sowie vermeintlich inhaltlich unrichtige Angaben im Vollzugsplan unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung bereits zutreffend ausgeführt.

Randnummer 3

Soweit der Betroffene sich über die konkrete von der Strafvollstreckungskammer aufgehobene Regelung der vollzugsöffnenden Maßnahmen hinausgehend allgemein gegen die Regelung des Vollzugsplanes gewandt hat, war sein Antragsbegehren abweichend von der Bewertung der Strafvollstreckungskammer ebenfalls unzulässig, da insoweit eine konkrete Anfechtung bestimmter Regelungen nicht erfolgt ist. Als Ganzes ist der Vollzugsplan indes nur angreifbar, wenn Mängel im Aufstellungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 1 Ws 454/15 –, Rn. 10, juris).

Zitierte Vorschriften

§ 109 StVollzG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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