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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.06.2011 – 6 U 44/11

Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Zugabe nach § 7 I Nr. 1 HWGhier: Fieberthermometer
Spruchkörper
6. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2011:0601.6U44.11.0A
Normenkette
§ 7 Abs 1 Nr 1 HeilMWerbG, § 2 UKlaG, § 7 Abs 1 UWG, 522 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

…

wird die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 3.2.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.4.2011 Bezug genommen (§ 522 II 3 ZPO). Das Vorbringen im Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 24.5.2011 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Randnummer 2

Der Senat bleibt auch nach erneuter Überprüfung bei seiner bereits im Beschluss vom 26.4.2011 dargelegten Auffassung, dass der Durchschnittsverbraucher dem von der Antragsgegnerin als Zugabe ausgelobten Fieberthermometer einen Wert von deutlich mehr als einem Euro beimisst. Der Adressat der beanstandeten Werbung hat auch keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Einschätzung etwa durch eine Recherche im Internet zu überprüfen. Liegt der Wert der Zugabe demnach über der nach § 7 I Nr. 1 HWG zulässigen Grenze, ist die Werbung wettbewerbswidrig, ohne dass es für die Beurteilung darauf ankommt, ob das zugegebene Fieberthermometer eine sinnvolle Ergänzung zu dem beworbenen – hier zur Behandlung fieberhafter Infekte zugelassenen – Arzneimittel darstellt.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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