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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.06.2015 – 6 U 246/14

Spruchkörper
6. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2015:0618.6U246.14.0A

Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin 1/6 und die Antragsgegnerin 5/6 zu tragen.

Gründe

Das auf die Verfügungsmarken "Marke1" und "..." gestützte Unterlassungsbegehren hat wegen der Bekanntheit dieser Marken eine erheblich größere wirtschaftliche Bedeutung für die Antragstellerin als das auf die Verfügungsmarke "..." gestützte Unterlassungsbegehren.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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