Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.06.2015 – 6 U 246/14
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2015:0618.6U246.14.0A
Tenor
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin 1/6 und die Antragsgegnerin 5/6 zu tragen.
Gründe
Das auf die Verfügungsmarken "Marke1" und "..." gestützte Unterlassungsbegehren hat wegen der Bekanntheit dieser Marken eine erheblich größere wirtschaftliche Bedeutung für die Antragstellerin als das auf die Verfügungsmarke "..." gestützte Unterlassungsbegehren.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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