Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.10.2001 – 5 W 34/01
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2001:1018.5W34.01.0A
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Eine zulässige Streitwertbeschwerde im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG liegt nicht vor, weil die Rechtsmittelschrift nicht erkennen läßt, in welchem Umfang die Nebenintervenientin eine Abänderung der Wertfestsetzung erstrebt. Damit ist nicht erkennbar, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 100,00 DM übersteigt (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Auf die erstinstanzlich von der Nebenintervenientin geäußerte Vorstellung eines Streitwerts von 2.000.000,00 DM kommt es dabei nicht an, weil die Streithelferin namens derer die Beschwerde ausdrücklich eingelegt ist, an einer Heraufsetzung des Streitwerts - wie eine Partei - regelmäßig kein eigenes Interesse hat. Sie ist durch eine zu niedrige Festsetzung nicht beschwert.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Zitierte Vorschriften
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