Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.05.2014 – 3 Ws 389/14
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2014:0513.3WS389.14.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Randnummer 1
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