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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.05.2014 – 3 Ws 389/14

Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2014:0513.3WS389.14.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

Randnummer 1

xxx

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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