Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2011 – 3 Ws 224/11 (StVollz)
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2011:0505.3WS224.11STVOLLZ.0A
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs.2 S.1 StVollzG)
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 300,- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs.1 GKG)
Gründe
xxx
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Frankfurt in 3 Ws 224/11 (StVollz) entschieden?“