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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2011 – 3 Ws 224/11 (StVollz)

Antrag auf begleitete Tagesausführungen
Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2011:0505.3WS224.11STVOLLZ.0A

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs.2 S.1 StVollzG)

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 300,- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs.1 GKG)

Gründe

Randnummer 1

xxx

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