Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.2008 – 3 WF 178/08
- Spruchkörper
- 3. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2008:0804.3WF178.08.0A
Leitsatz
Zur Festsetzung des Streitwerts für eine Scheidungsverfahren, in dem der Scheidungsantrag zurückgenommen wurde
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Streitwert für das Scheidungsverfahren wird festgesetzt wie folgt:
Scheidungsantrag
15.700 €
Versorgungsausgleich
1.000 €
Summe
16.700 €
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs.3 Satz 1 GKG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs.3 Satz 2 GKG).
Gründe
Die Antragstellerin hat ihren dem Antragsgegner am 10.07.2007 zugestellten Scheidungsantrag mit Schriftsatz vom 07.07.2008 zurückgenommen.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf 10.885 € festgesetzt.
Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.07.2008 nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§ 68 Abs.1 Satz 1, 63 Abs.3 Satz 2 GKG).
Die Prozessbevollmächtigte hat ein eigenes Beschwerderecht, soweit sie die Anhebung des Streitwertes anstrebt.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Das beruht auf nachstehender Berechnung (§ 48 Abs.3 GKG):
Wert des Hauses
280.000
Belastungen
- 127.000
Wertpapiere etc.
+ 110.000
Summe
263.000
Freibetrag
- 30.000
Restbetrag
233.000
Hiervon 5 %
11.650
Dreimonatiges Einkommen der Parteien
4.050
Versorgungsausgleich
1.000
Wert des Verbundverfahrens
16.700
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des OLG Frankfurt, der Wertfestsetzung im Scheidungsverfahren die Summe des dreimonatigen Einkommens der Parteien zuzüglich 5 % ihres beiderseitigen Vermögens nach Abzug eines Freibetrages von 30.000 € zu Grunde zu legen. Der so ermittelte Wert ist hier nicht herabzusetzen. Die Sache weicht in Umfang und Schwierigkeit bezüglich des Scheidungsausspruchs nicht in besonderer Weise vom Durchschnitt ab. Sie ist vielmehr vergleichbar mit einer Vielzahl von Fällen, in denen dem Scheidungsantrag nicht widersprochen wird. Bei unstreitigen Scheidungen wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig auch kein Wertabschlag vorgenommen (vgl. u.a. OLG Frankfurt FamRZ 1997, 35).
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Antragsrücknahme. Diese wird dadurch berücksichtigt, dass weniger Gebühren anfallen.
Auch kann der Wert nicht deswegen reduziert werden, weil der Antragstellerin Prozesskostenhilfe gewährt worden ist. Das widerspräche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2006, 24). Soweit sich nachträglich auf Grund der Vermögenswerte Zweifel ergeben, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen haben, kann sich das nicht nachträglich auf den Wert auswirken.
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