Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2006 – 2 WF 41/06
- Spruchkörper
- 2. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2006:0130.2WF41.06.0A
- Normenkette
- § 30 Abs 2 KostO, § 100a Abs 2 KostO
Leitsatz
Zur Wertfestsetzung im Umgangsregelungsverfahren.
Gründe
Nach §§ 100 a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO ist der Wert in Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO regelmäßig auf 3.000 € anzunehmen. Da der vorliegende Fall keine bemerkenswerten Besonderheiten aufweist, erscheint eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt.Auch für die in der Vereinbarung enthaltene Umgangsregelung gilt nach § 30 Abs. 2 KostO im Regelfall der Wert von 3.000 €. Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen. Nur der Umstand, dass ein Umgangsregelungsverfahren nicht anhängig war, gebietet keine Herabsetzung des Regelwertes, denn nach Art und Umfang war es eine selbständige Familiensache und im Hinblick auf das bereits notwendige Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz auch im mittleren Bereich vergleichbarer Fälle angesiedelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 621 ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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