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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2006 – 2 WF 41/06

Streitwert des Gewaltschutzverfahrens: Wert für eine Umgangsvereinbarung im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens
Spruchkörper
2. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2006:0130.2WF41.06.0A
Normenkette
§ 30 Abs 2 KostO, § 100a Abs 2 KostO

Leitsatz

Zur Wertfestsetzung im Umgangsregelungsverfahren.

Gründe

Randnummer 1

Nach §§ 100 a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO ist der Wert in Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO regelmäßig auf 3.000 € anzunehmen. Da der vorliegende Fall keine bemerkenswerten Besonderheiten aufweist, erscheint eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt.Auch für die in der Vereinbarung enthaltene Umgangsregelung gilt nach § 30 Abs. 2 KostO im Regelfall der Wert von 3.000 €. Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen. Nur der Umstand, dass ein Umgangsregelungsverfahren nicht anhängig war, gebietet keine Herabsetzung des Regelwertes, denn nach Art und Umfang war es eine selbständige Familiensache und im Hinblick auf das bereits notwendige Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz auch im mittleren Bereich vergleichbarer Fälle angesiedelt.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 621 ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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