Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.10.2012 – 2 Ss-OWi 724/12
- Spruchkörper
- Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2012:1010.2SS.OWI724.12.0A
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Verfallsbeteiligten als unbegründet verworfen, da die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten ergeben hat.
Gründe
Randnummer 1
xxxx
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