Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.09.2010 – 2 Ss-OWi 612/10
- Spruchkörper
- 2. Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2010:0922.2SS.OWI612.10.0A
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 16. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung und der Gegenerklärung vom 09. September 2010 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).
Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
xxxx
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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