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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.04.2014 – 2 Ss-OWi 274/14

Notwendigkeit einer Verfahrensrüge
Spruchkörper
Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2014:0422.2SS.OWI274.14.0A

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 30. September 2013 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Ausführungen bedarf es nur zu Folgendem:

Randnummer 2

Die Staatsanwaltschaft rügt i.E., dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft einen anderen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat, als der Bußgeldbescheid. Das Amtsgericht ist von der Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h außerorts ausgegangen, während dem Bußgeldbescheid eine Überschreitung von 47 km/h zu Grunde liegt. Die Rechtsfolgen sind für den Betroffenen entsprechend unterschiedlich.

Randnummer 3

Will die Staatsanwaltschaft die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen als rechtsfehlerhaft angreifen, bedarf es dazu vorliegend einer zulässigen Verfahrensrüge. Die ist nicht erhoben worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat vielmehr die Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und damit die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen rechtskräftig werden lassen. Da die Rechtsfolge dem festgestellten Sachverhalt entspricht, ist die Rechtsbeschwerde offensichtlich unbegründet.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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