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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.05.2012 – 2 Ss-OWi 173/12

Spruchkörper
2. Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2012:0514.2SS.OWI173.12.0A

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 28. November 2011 wird aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. April 2012 als

offensichtlich unbegründet

verworfen. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

xxx

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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