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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2009 – 2 Ss-OWi 120/09

Spruchkörper
Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2009:0417.2SS.OWI120.09.0A

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen und die Gegenvorstellung vom 03.April 2009 hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Randnummer 2

Das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses (18. April 2009).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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